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Rechte und Pflichten von Gästen und Vermieter

  1. Der Gastaufnahmevertrag gilt als geschlossen, wenn die Reservierung einer Ferienwohnung vom Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt wurde. Für die Bestätigung ist sowohl die schriftliche als auch die kurzfristige mündliche Form bindend. Der Gastaufnahmevertrag verpflichtet Gast und Vermieter zur Einhaltung.
  2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Gast die Ferienwohnung in einwandfreier Beschaffenheit nach gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere Unterkunft zu beschaffen oder Schadenersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, die zugesagte Ferienwohnung trotz Bestätigung zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter verpflichtet sich ebenfalls, die reservierte Ferienwohnung baldmöglichst anderweitig zu vermieten, wenn der Gast den Vertrag nicht erfüllen kann, und den geleisteten Schadenersatz ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
  3. Wenn der Gast vor dem Beginn des Aufenthaltes vom Vertrag zurücktritt oder später an- bzw. eher abreist als vereinbart, so ist er verpflichtet, dem Vermieter für die Tage, an denen er die reservierte Ferienwohnung nicht in Anspruch nimmt, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der ersparten Eigenkosten zu zahlen. Die Zahlung wird spätestens fällig zum letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bzw. am Tag der Abreise. Als ersparte Eigenkosten werden in der Regel in 10% des Preises für eine Ferienwohnung in Ansatz gebracht.
  4. An- und Abreisetage gelten als Miettag und werden als solche berechnet. Am Anreisetag steht dem Gast die bestellte Ferienwohnung ab 17:00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag muss der Gast die Ferienwohnung bis 10:00 Uhr verlassen, um dem Vermieter Gelegenheit zu geben, sie für den nachfolgenden Gast wieder herzurichten.
  5. Die in der Preistabelle ausgedruckten Preise gelten für die gesamte Wohnung bei Belegung mit der vorgesehenen Personenzahl pro Übernachtung bei einer ununterbrochenen Mietdauer von 5 Tagen und mehr. Bei kürzerer Aufenthaltsdauer kann ein Zuschlag erhoben werden. Maßgebend ist in jedem Fall der mit dem Vermieter vereinbarte und bestätigte Preis.
    Gerichtsstand ist Bremen